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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2018
- 11 UF 159/18 -
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Ausbildungsgang Mittlere Reife-Berufsausbildung-Studium setzt erkennbare Absicht des Studiums zum Zeitpunkt der Berufsausbildung voraus
Keine Vergleichbarkeit mit Ausbildungsgang Abitur-Berufsausbildung-Studium
Bei dem Ausbildungsgang Mittlere Reife-Berufsausbildung-Studium besteht für das Studium nur dann ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt, wenn bereits zu Beginn der Berufsausbildung erkennbar das Studium angestrebt werden sollte. Es liegt keine Vergleichbarkeit mit dem Ausbildungsgang Abitur-Berufsausbildung-Studium vor. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2017 ging es um die Frage, ob die volljährige Tochter gegenüber ihren Eltern Anspruch auf
Kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Eltern seien nicht gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB zur Bezahlung des Studiums der Sozialen Arbeit als Zweitausbildung verpflichtet. Ein Anspruch auf
Fortdauernde Unterhaltspflicht bei deutlicher Fehleinschätzung der Begabung des Kindes
Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern werde zwar auch für die Fälle angenommen, so das Oberlandesgericht, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss vom 29.06.2018
[Aktenzeichen: 1 F 196/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 296 MDR 2019, 296 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 164 NJW-Spezial 2019, 164
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Dokument-Nr. 28564
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