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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.03.2014
- 12 U 193/13 -
Wettbewerbsverstoß beim Führen ausländischer Ehrengrade ohne Angabe der verleihenden Hochschule
Verstoß gegen § 37 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes
Wer seine ausländischen Ehrengrade ("Prof." und "Dr. h.c.") ohne Angabe der verleihenden Stelle im geschäftlichen Verkehr benutzt, verstößt gegen § 37 Abs. 2 Landeshochschulgesetz (LHG) und handelt daher wettbewerbswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden einem Rechtsanwalt von einer türkischen Universität die Ehrengrade "Prof." und "Dr. h.c." verliehen. Diese Titel nutzte er in der Folgezeit auf dem Briefkopf seiner Kanzlei sowie für seine Internetseite. Da er dabei aber nicht Angab von welcher Hochschule er die Titel erhalten hatte, nahm ihn ein Konkurrent auf
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Mitbewerbers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Mitbewerber habe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zugestanden. Denn durch die fehlende Angabe der die Titel verleihenden Hochschule habe der Rechtsanwalt die Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in die Irre geführt. Denn durch die unberechtigte Verwendung der Titel habe bei den Verbrauchern ein unzutreffender Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts entstehen können. Zudem sei es nach § 37 Abs. 2 LHG notwendig im Rahmen von ausländischen Titeln die verleihende Hochschule mit anzugeben.
Verwendung der Titel stellt geschäftliche Handlung dar
Die Verwendung der Titel auf dem Briefkopf sowie auf der Internetseite habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Förderung des Kanzleigeschäfts des Rechtsanwalts gedient und daher eine geschäftliche Handlung dargestellt. Es sei zu beachten gewesen, dass der Durchschnittsverbraucher dem Träger von akademischen Graden ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seiner Zuverlässigkeit entgegenbringt.
Unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte der Mitbewerber stand Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts für das Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Parteien unerheblich gewesen, dass der klagende Mitbewerber überwiegend im Bereich des Urheber- und Medienrechts tätig war und der beklagte Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Ausländer- und Beamtenrechts spezialisiert war. Denn aus Sicht der Verbraucher haben beide Rechtsanwälte Dienstleistungen für alle Rechtsgebiete angeboten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.08.2013
[Aktenzeichen: 35 O 40/13 KfH]
Jahrgang: 2015, Seite: 50 BRAK-Mitt 2015, 50
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Dokument-Nr. 18691
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