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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013
- 15 UF 68/13 -
Im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit und fehlende Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung rechtfertigt Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit
Eine im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit sowie die fehlende Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) begründen. Der Versorgungsausgleich ist in diesem Fall für den Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich Ende 2004 ein Ehepaar nach 15 gemeinsamen Jahren voneinander. Fast sechseinhalb Jahre später reichte die Ehefrau den Scheidungsantrag ein und beantragte im Hinblick auf die lange
Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der
Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und fehlenden Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung
Eine lange
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Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Heilbronn, Beschluss vom 28.01.2013
[Aktenzeichen: 3 F 1641/11]
- Allein eine lange Trennungszeit reicht nicht für Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2006
[Aktenzeichen: XII ZB 2/02]) - Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und gemeinsamen Kind während Ehezeit
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 21.10.2014
[Aktenzeichen: 2 UF 117/14])
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Dokument-Nr. 24894
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