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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2011
- 2 Ss 344/11 -
Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung strafbar
Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG
Wer bei Dunkelheit die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln, macht sich wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall schaltete der Fahrer eines Mopeds die Fahrzeugbeleuchtung und somit auch die
Verhalten erfüllt Tatbestand
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich zunächst strafbar, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeugsanhänger angebrachte amtliche
Das in § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG unter Strafe gestellte Verhalten und der dort verwendete Begriff des amtlichen Kennzeichens knüpfen an die Normen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) an. § 10 Abs. 6 Satz 2 FZV trifft eine spezielle Regelung für die Lesbarkeit und Erkennbarkeit des hinteren Kennzeichens bei
Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt
Ein Verstoß gegen das
Zeitweise Vereitelung reicht aus
Das Gericht führte weiter aus, dass zwar im Unterschied zu den tatbestandlich umschriebenen Verhaltensweisen ("verändern, beseitigen, verdecken") durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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[Aktenzeichen: 203 StRR 504/21])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 542 DAR 2011, 542 | Zeitschrift: Verkehrsblatt (VkBl)
Jahrgang: 2012, Seite: 48 VkBl 2012, 48
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Dokument-Nr. 14168
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