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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2011
- 2 Ss 344/11 -
Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung strafbar
Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG
Wer bei Dunkelheit die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln, macht sich wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall schaltete der Fahrer eines Mopeds die Fahrzeugbeleuchtung und somit auch die Kennzeichenbeleuchtung aus. Dies tat er um eine Kontrolle und Identifizierung durch ein ihn folgendes Polizeifahrzeug zu vereiteln.Nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich zunächst strafbar, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeugsanhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn ein Fahrer an seinem Kraftfahrzeug die Beleuchtung... Lesen Sie mehr
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