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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2015
- 4 Ws 38/15 (V) -
Überhitzter Haftraum: Justizvollzugsanstalt muss bei Haftraumtemperaturen über 30 °C Maßnahmen ergreifen
Temperaturreduzierung beispielsweise durch kostenlose Ventilatoren
Überschreitet die Raumtemperatur in einem Haftraum an mehreren Tagen und für mehrere Stunden 30° C, so ist die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Absenkung der Temperatur zu ergreifen. Dies kann beispielsweise durch Zurverfügungstellung von Ventilatoren geschehen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener beklagte sich im Juni 2014 über die "tropischen Verhältnisse" in seinem
Justizvollzugsanstalt muss bei Haftraumtemperaturen über 30° C Maßnahmen ergreifen
Das Oberlandesgericht Stuttgart verwies zunächst auf den Anspruch der Strafgefangen auf eine menschenwürdige Unterbringung, die den Schutz ihrer Gesundheit gewährleiste. Daher könne eine Justizvollzugsanstalt verpflichtet sein, im Rahmen des technisch und organisatorisch Zumutbaren sowie unter Beachtung der Sicherheitsbelange Maßnahmen zur
Heranziehung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur
Das Oberlandesgericht erkannte zwar, dass keine allgemeine Regelungen über die zulässige Raumtemperatur für Hafträume gebe. Seiner Ansicht nach ergeben sich aber aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur (ASR A3.5) Anhaltspunkte für das Erreichen einer unzumutbaren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Ravensburg, Beschluss vom 21.01.2015
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Dokument-Nr. 21691
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