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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.1998
- 2 UF 230/97 -
Hund gilt als Haushaltsgegenstand bzw. Hausrat im Sinne des § 1361 a BGB
Gemeinsamer Hund verbleibt regelmäßig bei in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten
Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung aus, so verbleibt der gemeinsame Hund gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB regelmäßig bei dem in der Wohnung weiter lebenden Ehegatten. Die Vorschrift ist anwendbar, weil ein Hund als Haushaltsgegenstand bzw. Hausrat gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Ehepaar. Nach dem die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung auszog, verlangte sie die
Kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied gegen die Ehefrau. Ihr habe kein Anspruch auf
Hund gilt als Haushaltsgegenstand bzw. Hausrat
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts können zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (zt/FamRZ 1998, 1432/rb)
Jahrgang: 1998, Seite: 1432 FamRZ 1998, 1432 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1998, Seite: 911 MDR 1998, 911
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Dokument-Nr. 18412
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