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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 02.01.2012
4 U 75/11 -

Schlechte Lagerung – Geschäftsführer haften für verlorene "Winzergelder"

Geschäftsführer einer Weinkellerei haften persönlich für entstandene Schäden der Winzer durch unerlaubte Geschäfte

Das Geschäftsmodell des "Stehenlassens der Verkaufserlöse" bei einer Weinkellerei stellt ein Bankgeschäft dar, für welches der Weinkellerei nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz eine erforderliche Erlaubnis benötigt. Gerät die Weinkellerei in Insolvenz und kann die Winzegelder nicht zurückzahlen, haften die Geschäftsführer der Weinkellerei persönlich für die durch unerlaubte Geschäfte entstandenen Schäden der Winzer. Dies entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, Mitglied einer Winzergemeinschaft, verkaufte an eine Gesellschaft (Weinkellerei), deren Geschäftsführer die Beklagten waren, seit vielen Jahren Weintrauben. Im Jahr 1989 hatte die Weinkellerei den Mitgliedern der Winzergemeinschaft angeboten, sich den Verkaufserlös für die Weintrauben ganz oder teilweise nicht auszahlen zu lassen, sondern bei ihr "stehen zu lassen", damit sie mit dem Kapital ("Winzergelder") wirtschaften könne. Sie verpflichtete sich, die Winzergelder für ihn günstig zu verzinsen und jederzeit auf Verlangen an ihn auszuzahlen. Bis zum Jahr 2007 ließen mindestens 50 Winzer, unter ihnen auch der Kläger, ihre Verkaufserlöse deshalb bei der Weinkellerei stehen, die auf diese Weise ein Kapital von rund 2,5 Mio. Euro ansammelte.

Weinkellerei kann Winzergelder wegen Insolvenz nicht zurückzahlen

Im Jahr 2009 geriet die Weinkellerei in Insolvenz und konnte die Winzergelder nicht mehr zurückzahlen. Ihre Vermögenswerte wurden von einer anderen Gesellschaft übernommen, die dem Kläger von seiner Einlage in Höhe von zuletzt rund 80.000 Euro ca. 30.000 Euro erstattete. Den Restbetrag in Höhe von 50.000 Euro hat der Kläger von den beiden beklagten Geschäftsführern der Weinkellerei als Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht.

"Stehenlassens der Verkaufserlöse" stellen unerlaubte Bankgeschäfte dar

Seine Klage hatte sowohl vor dem Landgericht Landau in der Pfalz als auch vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken Erfolg. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Geschäftsmodell des "Stehenlassens der Verkaufserlöse" ein Bankgeschäft gewesen sei, für welches der Weinkellerei jedoch die nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis gefehlt habe. Deshalb habe es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft gehandelt. Für die aus diesem unerlaubten Geschäft entstandenen Schäden der Winzer hätten die Geschäftsführer der Weinkellerei persönlich einzustehen.

Gericht lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zum Bundesgerichtshof zu

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, auch weil es ähnliche Geschäftspraktiken bei anderen Warengenossenschaften im Landhandel gibt, und zur Fortbildung des Rechts die Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken/ra-online

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