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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 14.08.2024
- 8 W 102/23 -
Irrtum über den Wert der Nachlassgegenstände berechtigt nicht zur Anfechtung der Erbschaftsausschlagung
Nur ein Irrtum über die Zusammensetzung eines Erbes ist ein für eine Anfechtung der Erbausschlagung beachtlicher Irrtum
Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.
Die Erblasserin ist im Alter von 106 Jahren ohne Testament verstorben. Zuvor lebte sie seit längeren Jahren in einem Seniorenheim. Die Heim- und Pflegekostenkosten wurden aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle bestritten. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Der Ehemann der Erblasserin, ihre beiden Kinder und auch bereits ein Enkelkind waren bereits vorverstorben. Gesetzliche Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach dem Tod der Erblasserin, hat u.a. die in gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufene Enkelin das
Das Nachlassgericht hat entschieden, dass der Erbschein wegen der angefochtenen Erbausschlagungserklärung der Enkelin wie von ihr beantragt erteilt werden müsse. Gegen diesen Beschluss wendete sich einer der Urenkel, der die
Irrtum über den Wert der Nachlassgegenstände berechtigt nicht zur Anfechtung der Erbschaftsausschlagung
Auf die Beschwerde hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken entschieden, dass der Erbscheinsantrag der Enkelin zurückzuweisen sei, da der von ihr beantragte Erbschein die eingetretene Erbfolge unzutreffend wiedergebe. Die Enkelin sei keine Erbin geworden, da sie die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2024
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)
- Amtsgericht Betzdorf, Beschluss vom 21.06.2023
[Aktenzeichen: 12 VI 432/21]
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Dokument-Nr. 34634
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