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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2006
- 5 B 11.05, 5 B 15.05, 5 B 16.05, 5 B 17.05, 5 B 18.05 -
Förderungskürzung im sozialen Wohnungsbau in Berlin rechtmäßig
Defizit im Landeshaushalt rechtfertigt moderate Kürzung
Das Land Berlin durfte die Subventionen im sozialen Wohnungsbau außerplanmäßig kürzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit erstinstanzliche Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Berufungsverfahren von Wohnungsunternehmen gegen das Land Berlin darüber entschieden, ob das Land Berlin Subventionen für Wohnungsunternehmen kürzen darf. Solche Kürzungen hat das Land Berlin in ca. 3000 Fällen vorgenommen. Die betreffenden Subventionen wurden in den Jahren 1990 bis 2000 für die Errichtung und den Betrieb von Sozialwohnungen zur Absenkung der Mieten bewilligt. Die Bewilligungen enthielten jedoch den Vorbehalt, die in vierteljährlichen Raten auszuzahlenden Subventionen zu vermindern, wenn dies zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaus erforderlich und mit Blick auf die Wirtschafts- und Einkommensentwicklung vertretbar ist. Auf der Grundlage dieses Vorbehalts hatte der Berliner Senat je eine Kürzung in Höhe von rund 0,17 € monatlich je Quadratmeter Wohnfläche ab April 2004 und ab April 2005 angeordnet. Dadurch erhöht sich von diesen Zeitpunkten an die Miete zum Beispiel für eine 70 m² große Wohnung um rund 12,00 € pro Monat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit dieser Kürzung bejaht und damit erstinstanzliche Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
Es handele sich um eine moderate Kürzung, die angesichts des Defizits des Landeshaushalts die weitere Zahlung von Mitteln für den sozialen Wohnungsbau erleichtere. Danach habe die Berliner Senatsverwaltung die Kürzung im Rahmen ihrer politischen Gestaltungsmöglichkeit für erforderlich ansehen dürfen. Die Wirtschafts- und Einkommensentwicklung in Berlin stehe einer solchen Kürzung nicht entgegen. Hierbei hat das Gericht auf die durchschnittlichen Haushaltseinkommen und die Lebenshaltungskosten in Berlin zurückgegriffen, über die das Statistische Landesamt Aufschluss gibt. Danach sei die Einkommensentwicklung zwar nur schwach positiv, liege aber oberhalb des Anstiegs der Lebenshaltungskosten. Das Land Berlin habe deshalb die Förderungskürzung ohne Rechtsfehler als vertretbar einschätzen dürfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2006
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Dokument-Nr. 3392
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