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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2023
- 6 B 15/22, 6 B 16/22 und 6 B 17/22 -
Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater
Anspruch auf Kenntnis der Abstammung führt bei Samenspenden nicht zu einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in drei Berufungsverfahren entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat.
Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts gewandt, das entschieden hatte,
Samenspender wird nicht rechtlicher Vater
Dieser Würdigung ist das Oberverwaltungsgericht gefolgt. Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Regelung des 1600d Abs. 4 BGB es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33181
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