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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2016
- OVG 1 S 1.16 -
Obdachlose Unionsbürger können nicht ohne Weiteres auf Selbsthilfemöglichkeit in Form der Rückreise ins Herkunftsland verwiesen werden
OVG bejaht vorläufige Einweisung rumänischer Obdachloser in Notunterkunft
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren entschieden, dass obdachlose Unionsbürger, die die Unterbringung in einer Notunterkunft begehren, nicht regelmäßig auf eine von ihnen vorrangig in Anspruch zu nehmende Selbsthilfemöglichkeit in Form der Rückreise in ihr Herkunftsland verwiesen werden können.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die obdachlosen, nicht erwerbstätigen Antragsteller (eine Mutter mit ihren vier minderjährigen Kindern) rumänischer Staatsangehörigkeit halten sich als
VG lehnt Unterbringung ab und verweist auf Möglichkeit der Rückkreise ins Heimatland
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die begehrte
OVG billigt vorübergehenden Unterbringungsanspruch von drei Monaten
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antragstellern einen vorübergehenden Unterbringungsanspruch von drei Monaten zugebilligt. Eine Rückreise komme nur in Betracht, wenn im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 22501
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