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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2005
- OVG 12 A 3.05 -
Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tegel erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klagen von fünf Luftfahrtunternehmen gegen den Widerruf der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel zurückgewiesen.
Der Widerruf soll wirksam werden nach der Inbetriebnahme der neuen Landebahnen für den Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) in Schönefeld. Die klagenden Airlines nutzen den Flughafen Tegel und haben teilweise dort ihren Geschäftssitz.
Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Klägerinnen durch die Aufhebung der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tegel nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die Schließung des Flughafens im Einverständnis mit der Betreiberin sei grundsätzlich zulässig und setze eine Aufhebung der Planfeststellung nicht voraus. Ein Luftfahrtunternehmen habe keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm genutzter Flughafen auf Dauer erhalten bleibe. Die Belange der von Tegel operierenden Unternehmen seien bei der Entscheidung der Senatsverwaltung ausreichend berücksichtigt worden. Die Beeinträchtigung für die Klägerinnen beschränke sich letztlich auf eine Verlagerung des Geschäftsbetriebs. Durch die Verknüpfung der Schließung von Tegel mit dem Betriebsbeginn des Flughafens BBI in Schönefeld werde zudem ein funktionsfähiger Ersatzstandort zur Verfügung stehen. Die Sorge der Klägerinnen, auf eine "Baustelle" umziehen zu müssen, sei unbegründet. Vor einer befürchteten Benachteiligung am neuen Standort in Schönefeld seien die Klägerinnen durch das Luftverkehrsrecht geschützt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/05 des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2005
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Dokument-Nr. 1345
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