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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2018
- OVG 12 B 16.17 bis 19.17 -
Kein Anspruch auf Informationszugang bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung
Geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG (WBG) scheitern mit Klagen
Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Finanzen, wenn die Anträge auf Informationszugang nur dazu dienen, anwaltliche Gebührenansprüche zu generieren und aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in vier Berufungsverfahren entschieden.
In den vorliegenden Verfahren wurden die Kläger im erstinstanzlichen wie im Berufungsverfahren von einer Rechtsanwaltskanzlei aus Jena, die in der Vergangenheit wiederholt eine Vielzahl von identischen Informationsanträgen sowohl bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch dem Bundesministerium der Finanzen gestellt hat, vertreten.
Seit 2012 über 1500 Klagen auf Informationszugang
An die Namen und Adressen der betroffenen Anleger gelangte die Kanzlei regelmäßig über Verbraucherschutzorganisationen, namentlich einen Verein, der von dem Kanzleiinhaber mitbegründet worden war. Seit 2012 wurden beim Verwaltungsgericht Berlin in acht Komplexen insgesamt mehr als 1.500 Klagen auf Informationszugang erhoben. Im Komplex der WBG sind von den Rechtsanwälten mehr als 500 gleichlautende Informationsanträge beim Bundesministerium gestellt und mehr als 200 Klagen erhoben worden.
OVG: Behördliche Ablehnung wegen Rechtsmissbrauch nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klagen als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abgewiesen. Es hatte aufgrund einer Reihe von Indizien angenommen, dass die zahlreichen Anträge und Klagen allein dem Zweck dienten, anwaltliche Gebührenansprüche zu generieren und daher rechtsmissbräuchlich seien. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem im Ergebnis angeschlossen und in der Sache entschieden, dass die behördliche Ablehnung des Informationszugangs wegen Rechtsmissbrauchs nicht zu beanstanden ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil
[Aktenzeichen: VG 2 K 630.15]
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Dokument-Nr. 25565
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