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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017
- OVG 3 B 12.17 -
Keine Flüchtlingseigenschaft für Syrer wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland
Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise nicht gegeben
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine wegen des Bürgerkriegs geflohene Syrerin, die in ihrer Heimat nicht individuell verfolgt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland lediglich so genannten subsidiären Schutz beanspruchen kann. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Syrer haben bei einer - hypothetischen - Rückkehr allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Damit hat sich das Oberverwaltungsgericht der mehrheitlich vertretenen obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer angeschlossen. Für die gegenteilige Annahme, von der das Verwaltungsgericht Berlin ausgegangen war, liegen keine hinreichend zuverlässigen tatsächlichen Erkenntnisse vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Keine zusätzliche Flüchtlingsanerkennung für syrische Schutzsuchende bei bereits zuerkanntem subsidiärem Schutz
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2017
[Aktenzeichen: 2 LB 117/17]) - Syrischen Flüchtlingen ist aufgrund drohender Verfolgung und Folter bei Rückkehr nach Syrien Flüchtlingsstatus zuzuerkennen
(Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 22.03.2017
[Aktenzeichen: 3 A 25/17])
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Dokument-Nr. 25272
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