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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2011
- OVG 3 S 142.11 -
Neuruppin muss NPD den „Stadtgarten“ für Bundesparteitag überlassen
Vorlage eines abgestimmten Sicherheitskonzeptes seitens der NPD nicht erforderlich
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Fontanestadt Neuruppin der NPD des Kulturhaus „Stadtgarten“ zur Durchführung des 33. Bundesparteitages am 12. und 13. November 2011 überlassen muss.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Beschwerden der Fontanestadt Neuruppin und der
OVG weist Beschwerde der Fontanestadt Neuruppin zurück
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Fontanestadt Neuruppin zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit bestätigt. Auf die Beschwerde der
Stadt Neuruppin muss NPD gemäß des verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatzes ebenso behandeln wie andere Parteien
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht weiter aus, dass die Stadt Neuruppin die
Von der Veranstaltung ausgehende, nicht abwendbare Gefahr seitens der Stadt nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt
Die Überlassung könne auch nicht von der Abstimmung eines „Sicherheitskonzeptes“ der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online.
- Gleichbehandlungsgrundsatz für Parteien: NPD kann Bundesparteitag in Berlin-Reinickendorf abhalten
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31.03.2009
[Aktenzeichen: VG 2 L 38.09]) - Bundesparteitag der NPD darf nicht in Offenbacher Abtsberghalle stattfinden
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2011
[Aktenzeichen: 1 S 2966/11]) - NPD hat Anspruch auf Gleichbehandlung: Bürgerhaus Hohenmölsen muss an NPD für Bundesparteitag vermietet werden
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.11.2010
[Aktenzeichen: 4 M 221/10])
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Dokument-Nr. 12546
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