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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2023
- OVG 5 B 29/19 -
Keine Genehmigung des Abrisses von Bestandswohnungen ohne Vorliegen einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids für Ersatzwohnraum
Genehmigungsfähigkeit bei ablehnender Haltung der Baubehörde nicht ausreichend
Der Abriss von Bestandwohnungen kann nur dann genehmigt werden, wenn die Baugenehmigung oder der Bauvorbescheid für den Ersatzwohnraum vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Schaffung des Ersatzwohnraums genehmigungsfähig ist, wenn die Baubehörde dies anders sieht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2018 beantragte die Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin den
Kein Anspruch auf Genehmigung des Abrisses des Gebäudes
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Genehmigung des Abrisses des Gebäudes zu. Denn es fehle insofern an der Verlässlichkeit der Schaffung von
Genehmigungsfähigkeit bei ablehnender Haltung der Baubehörde nicht ausreichend
Soweit die Klägerin das Bauvorhaben zur Schaffung des Ersatzwohnraums für genehmigungsfähig erachtet, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich, da die Baubehörde die
Unzulässigkeit einer Auflage zum Abriss erst nach Erteilung der Baugenehmigung
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei eine Auflagre dahingehend, dass von der Abrissgenehmigung erst dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27.08.2019
[Aktenzeichen: 6 K 452.18]
Jahrgang: 2023, Seite: 1103 GE 2023, 1103
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Dokument-Nr. 33532
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