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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017
OVG 6 A 2.16 -

Fehlende Geräuschmessung: Grundstücks­eigentümer hat keinen Anspruch auf Aufnahme in Entschädigungs­gebiet "Übernahmeanspruch" des Flughafen BER

Anspruchs­berechtigung setzt Nachweis einer Geräuschmessung durch Grundstücks­eigentümer voraus

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Grundstücks­eigentümers auf Aufnahme seines Grundstücks in das Entschädigungs­gebiet "Übernahmeanspruch" des Flughafens BER abgewiesen. Das Ober­verwaltungs­gericht verwies darauf, dass der Plan­feststellungs­beschluss für die begehrte Einzelfallprüfung ein eigenständiges Verfahren vorsieht, wonach der jeweilige Grundstücks­eigentümer seine Anspruchs­berechtigung durch eine Geräuschmessung nachzuweisen hat. Diese Messungen wurde vom Kläger jedoch nicht durchgeführt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines 1,5 bzw. 3,5 km von den Start- und Landebahnen des künftigen Verkehrsflughafens BER entfernt gelegenes Wohngrundstücks. Dieses Grundstück liegt nicht innerhalb des in dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen BER ausgewiesenen Entschädigungsgebietes "Übernahmeanspruch". Dieses umfasst das Gebiet, für das tagsüber (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von mindestens 70 dB(A) außen prognostiziert wurde, und darüber hinaus konkret bezeichnete einzelne Grundstücke. Die Eigentümer der Grundstücke in diesem Gebiet haben gegen den Träger des Flughafenvorhabens Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes gegen Übereignung des Grundstücks.

Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses steht Anspruch des Klägers entgegen

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Aufnahme in das Entschädigungsgebiet abgelehnt. Einem solchen Anspruch steht die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht für die begehrte Einzelfallprüfung ein eigenständiges Verfahren vor, wonach der jeweilige Grundstückseigentümer seine Anspruchsberechtigung durch eine Geräuschmessung nachzuweisen hat. Solche Geräuschmessungen hat der Kläger nicht durchgeführt. Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses erstreckt sich im Übrigen auch auf das Verfahren zur Ermittlung des Dauerschallpegels und die mit diesem Verfahren verknüpften, im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegten Grenzwerte. Deshalb kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf ein abweichendes Verfahren zur Berechnung des Schallpegels stützen, für das zudem vergleichbare Grenzwerte nicht festgelegt sind. Auf die Frage, ob das Wohnhaus des Klägers aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit mit den bewilligten Schallschutzmaßnahmen ausreichend gedämmt werden kann, um die vorgesehenen Innenschallpegel zu erreichen, komme es laut Gericht für die Aufnahme in das Entschädigungsgebiet "Übernahmeanspruch" nicht an. Dies betrifft vielmehr die hier nicht zu entscheidende Frage, in welchem (finanziellen) Umfang Schallschutzmaßnahmen zu bewilligen sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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