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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2014
OVG 6 A 15.14, OVG 6 A 20.14, OVG 6 A 22.14, OVG 6 A 24.14, OVG 6 A 26.14 -

OVG Berlin-Brandenburg lehnt Klagen von Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel auf Entschädigung ab

Ansprüchen nach dem Flug­lärm­schutz­gesetz steht bevorstehende Schließung des Flughafens Tegel entgegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat erneut mehrere Klagen von Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel abgewiesen. Das Ober­verwaltungs­gericht verneint in seiner Entscheidung da Vorliegen von unzumutbarem Fluglärm für die Anwohner oder vom Flughafen ausgehende Lebensgefahren, die eine sofortige Schließung des Flughafens rechtfertigen würden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel. Sie hatten größtenteils Schallschutz oder Entschädigung in Geld verlangt, weil aus ihrer Sicht wegen der verschobenen Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg das Luftverkehrsaufkommen auf dem Flughafen Tegel erheblich zugenommen habe.

Unzumutbare Lärmbelästigungen nicht feststellbar

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Klagen abgewiesen und dabei an seiner bereits im Juni 2014 geäußerten Rechtsauffassung festgehalten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.06.2014 - OVG 6 A 10.14 u.a. -). Hiernach steht Ansprüchen nach dem Fluglärmschutzgesetz bereits entgegen, dass der Flughafen Tegel nicht weiterbetrieben werden soll, sondern vor der Schließung steht. Dass die Kläger unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt wären, ist zudem nicht feststellbar.

Vom Flughafen ausgehende Lebensgefahren, die eine sofortige Stilllegung des Flughafens rechtfertigen würden, nicht ersichtlich

Eine Klägerin hatte die Stilllegung des Flughafens Berlin-Tegel beantragt, weil ihrer Ansicht nach die Zunahme des Luftverkehrs zu Gefahren für Leib und Leben der Anwohner führe (OVG 6 A 15.14). Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass von dem Flugverkehr, soweit er über das Grundstück der Klägerin führt, Lebensgefahren ausgehen, die eine sofortige Stilllegung des Flughafens rechtfertigen. Im Übrigen obliegt die Einhaltung der Luftsicherheit der hierfür zuständigen Bundesbehörde und nicht dem Land Berlin. Zudem war die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel bereits vor Jahren widerrufen worden; danach erlischt die Erlaubnis, den Flughafen zu betreiben, sechs Monate nach Inbetriebnahme der Südbahn des Flughafens Berlin Brandenburg.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Labersack schrieb am 22.09.2014

Sehr geehrter Herr Lunau, wenn die Gesetzeslage so konstruiert ist, wie Sie behaupten und die Bevölkerung einschränkt. Was hindert Sie daran, die benannte Bevölkerung um sich zu scharen, eine Partei zu gründen, sich mit den Stimmen eben dieser Bevölkerung in Regierungsverantwortung wählen zu lassen und die Gesetzeslage zu ändern? Hier rum motzen bringt nichts (außer Lacher, über die Schreibweise).

peter lunau schrieb am 22.09.2014

grundsätzlich wäre mal zu überdenken ob flughafen und luftfahrtgesellschaften nicht

in bezug aufihre einflugsschneisen zum erwerb

der immobilien angehalten werden sollten.

der preis sollte allerdings,neben dem erwebspreis einer gleichwerrtigen immobilie auch den psychosozialen belastungsausgleich beinhalten.das bloße überfliegen ohne endschädigung ist auch kein rechtlich haltbarer zustand.selbst dann nicht wenn er allgemein so gehandhabt wird.und man sich ein gesetz so konnstruieren lassen hat.für die einflugschneisen könnte dann ein naturareal gechaffen werden,jedenfalls keine wohnbebauung zulässig sein.es ginge also um eine gundsätzliche neuabwägung

von grundrechten und verkehrsbetriebsrechten.was ja auch bei der bundesbahn in bezug auf die rheintrassen zu recht anmassendem verhalten gegenüber der bevölkerung geführt hat.ein zu dem weltkulturerbe von so einer suspekt staatlichen institution

zerstören zulassen erscheint nicht mit dem

staatsauftrag kompatibel.imgegenteil hier

werden aus kostengründen erhebliche wertezerstörungen billigend in kauf genommen ,zumal weitere ausbaumassnahmen für die rheinschiene geplant sind..

es ist also ein grundsätzlicher stopp für

derartige verkehrslogistik anzuberaumen.

man hat nicht das recht verkehrsplanung gegen die bevölkerung und ohne ihre mitspracherechte zu betreiben,wir sind hie nicht in china oder putinrussland.

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