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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2014
- OVG 6 S 30.14 -
Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg: Presse hat kein Zutrittsrecht zum Aufenthaltsort der Flüchtlinge
Anspruch auf Zutritt ergibt sich weder aus Berliner Pressegesetz noch aus Grundrecht der Pressefreiheit
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Pressevertreter nicht verlangen können, Zutritt zu der Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg zu erhalten, in der sich gegenwärtig eine größere Zahl von Flüchtlingen aufhält. Damit hat es einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und die Beschwerde der betroffenen Tageszeitung zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der Ansicht, dass ein solcher Anspruch auf Zutritt weder aus dem Berliner Pressegesetz noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG folgt, weil es sich bei der ehemaligen Schule unabhängig von dem laufenden
Zutritt von Dritten könnte laufenden Polizeieinsatz behindern und gefährden
Unabhängig davon ist die Ausübung des Hausrechts durch den Bezirk durch Sicherheitsaspekte gerechtfertigt. Gebäude und Gelände der ehemaligen Schule sind Gegenstand eines seit Tagen laufenden Polizeieinsatzes, der im Wege der vom Bezirk erbetenen Amtshilfe die freiwillige Räumung auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 24. Juni 2014 absichern soll. Nunmehr steht außerdem eine mögliche zwangsweise Räumung in Rede. Das Gericht hält es vor diesem Hintergrund und aufgrund der Erkenntnisse aus einem mit den Beteiligten durchgeführten Erörterungstermin für nachvollziehbar, dass der Zutritt von Dritten, unter anderem von Pressevertretern, in dieser Situation den laufenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 18437
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