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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 23.03.2010
- 1 B 356/09 -
OVG Bremen: Verkauf von Fußballtrikots ist keine unerlaubte Werbung
Trikotverkauf dient nicht dem Zweck Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen
Der Verkauf von Fußballtrikots, die mit der Aufschrift eines in Deutschland nicht konzessionierten Wettveranstalters versehen sind, stellt keine unerlaubte Glücksspielwerbung dar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen.
In der Sportartikelabteilung eines Warenhauses in Bremen werden u. a. Fußballtrikots der Vereine AC Mailand und Real Madrid verkauft. Auf den Trikots befindet sich die Aufschrift eines in Gibraltar konzessionierten Wettveranstalters, der jeweils Hauptsponsor der beiden Vereine ist. Das Stadtamt Bremen hat den
VG Bremen ordnet Stopp der sofortigen Vollziehung an
Das Verwaltungsgericht Bremen hatte die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ausgesetzt. Es betrachtete den
Trikots weiterhin verkauft werden
Die von der Behörde mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist jetzt vom Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt worden. Die Trikots können damit weiter zum
Erzielung von Verkaufserlösen durch mit Werbung versehenen Fanartikelverkauf stellt keine unerlaubte Werbung dar
Anders als das Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht aber bereits im Ansatz keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2010
Quelle: ra-online, OVG Bremen
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Dokument-Nr. 9425
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