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Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.11.2021
- 3 A 10118/21.OVG -
Polizeibeamter wegen ungenehmigter Nebentätigkeit aus dem Dienst entfernt
Ausübung einer Nebentätigkeit trotz Krankschreibung stellt schweres Dienstvergehen dar
Ein Polizeibeamter, der über mehr als ein Jahr krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, zugleich aber in diesem Zeitraum einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Beamten, der als Polizeioberkommissar zuletzt bei einer Polizeiinspektion des Landes eingesetzt war, wurde im Jahr 2015 eine auf ein Jahr befristete Nebentätigkeitsgenehmigung als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant erteilt. In der Folgezeit beantragte der Beamte keine weiteren Nebentätigkeitsgenehmigungen; seit dem Frühjahr 2017 verrichtete er krankheitsbedingt keinen Dienst mehr auf seiner Polizeiinspektion. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beamte weiterhin und trotz Erkrankung einer
Verstoß gegen Gebot zum vollen persönlichem Einsatz
Auf diese Klage hat die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er gegen das als Kernpflicht von Beamten ausgestaltete Gebot zum vollen persönlichem Einsatz im Beruf verstoßen habe. Zudem habe er durch die offen für jedermann wahrnehmbare Tätigkeit im Lokal die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern.
Beamter: Unentgeltliche stellt keine Nebentätigkeit im Sinne des Beamtenrechts dar
Mit seiner gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte der Beamte geltend, er habe lediglich sporadisch und zudem unentgeltlich im Restaurantbetrieb seiner Familie mitgeholfen; dies stelle keine
OVG ist von Ausübung einer Nebentätigkeit überzeugt
Das Oberverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der unter anderem mehrere Gäste des Lokals und die mit den Ermittlungsmaßnahmen betrauten Polizeibeamten vernommen und der Beamte angehört wurden, die Berufung zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Beamte nicht lediglich bei seiner Familie im Lokal aufgehalten habe, sondern dort vielmehr auch einer
Gericht geht von schwerem Dienstvergehen aus
Hiervon ausgehend teile das Gericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass der Beamte ein schweres
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31155
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