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Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.04.2013
- 4 K 841/12.KO -
Bürgermeister darf bei einer ihn selbst begünstigenden Beschlussfassung über Abgabensatzung nicht mitwirken
Satzung führt für Bürgermeister zu unmittelbarem Vorteil und ist daher wegen Befangenheit unwirksam
Ein Bürgermeister darf beim Beschluss über eine Abgabensatzung dann nicht mitwirken, wenn sein Grundstück nach einer Satzungsvorschrift von einer Beitragserhebung verschont bleiben soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall beschloss der Ortsgemeinderat von Winden im Oktober 2009 die Einführung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen. Nach der hierfür notwendigen
Satzung wegen Mitwirkung des Ortsbürgermeisters unwirksam
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz jedoch keinen Erfolg. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne eine Gemeinde, so die Richter, die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid feststellen, soweit dies die einschlägige
Ortsbürgermeister erweckt durch Mitwirkung beim Satzungsbeschluss den Anschein eines nicht gemeinwohlorientierten Handelns
Zwar ergebe sich aus der Gemeindeordnung, dass bei der Beschlussfassung über Abgabensatzungen regelmäßig jedes Ratsmitglied mitwirken dürfe, da es von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 15827
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