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Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.04.2013
4 K 841/12.KO -

Bürgermeister darf bei einer ihn selbst begünstigenden Beschlussfassung über Abgabensatzung nicht mitwirken

Satzung führt für Bürgermeister zu unmittelbarem Vorteil und ist daher wegen Befangenheit unwirksam

Ein Bürgermeister darf beim Beschluss über eine Abgabensatzung dann nicht mitwirken, wenn sein Grundstück nach einer Satzungsvorschrift von einer Beitragserhebung verschont bleiben soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall beschloss der Ortsgemeinderat von Winden im Oktober 2009 die Einführung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen. Nach der hierfür notwendigen Satzung sollen Grundstücke, die Zugang oder Zufahrt zu bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Straßen haben, erst nach einer gewissen Zeit beitragspflichtig werden (sogenannte Verschonungsregelung). Mit einer solchen Regelung kann eine Gemeinde dem Umstand Rechnung tragen, dass für die Erschließung oder den Ausbau bestimmter Straßen im Abrechnungsgebiet in der jüngeren Vergangenheit einmalige Beiträge erhoben worden sind. An der Beschlussfassung über die Satzung nahm auch der Ortsbürgermeister teil, der Eigentümer eines von der Verschonungsregelung begünstigten Grundstücks ist. In der Folgezeit setzte die Ortsgemeinde Winden im Rahmen eines Grundlagenbescheids die beitragspflichtigen Flächen der Grundstücke gegenüber den jeweiligen Eigentümern fest. Ein Bürger erhob gegen den an ihn gerichteten Bescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, wobei er u. a. auch die Mitwirkung des Ortsbürgermeisters an der Beschlussfassung über die Satzung rügte.

Satzung wegen Mitwirkung des Ortsbürgermeisters unwirksam

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz jedoch keinen Erfolg. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne eine Gemeinde, so die Richter, die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid feststellen, soweit dies die einschlägige Satzung vorsehe. Die Ortsgemeinde Winden verfüge über eine solche Grundlage aber nicht, da die im Oktober 2009 beschlossene Satzung wegen der Mitwirkung des Ortsbürgermeisters unwirksam sei. Dieser sei befangen gewesen, weil die Entscheidung für ihn zu einem unmittelbaren Vorteil geführt habe.

Ortsbürgermeister erweckt durch Mitwirkung beim Satzungsbeschluss den Anschein eines nicht gemeinwohlorientierten Handelns

Zwar ergebe sich aus der Gemeindeordnung, dass bei der Beschlussfassung über Abgabensatzungen regelmäßig jedes Ratsmitglied mitwirken dürfe, da es von der Satzung nicht anders betroffen sei wie alle anderen Einwohner oder Grundeigentümer auch. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Rat in der Satzung eine Verschonungsregelung treffe. Eine solche Bestimmung stehe im Ermessen des Rates und lasse die Beitragspflicht eines Grundstückseigentümers entfallen. Die von dieser Regelung Betroffenen würden somit bevorteilt. Angesichts dessen erwecke der Ortsbürgermeister durch seine Mitwirkung beim Satzungsbeschluss nach außen den Anschein, er handle nicht gemeinwohlorientiert, sondern möglicherweise um der eigenen Beitragspflicht zu entgehen. Von daher sei er bei dieser Angelegenheit befangen gewesen, auch wenn er selbst die Verschonungsregelung nicht vorgeschlagen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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