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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2013
11 ME 148/13 -

Anordnung zur Hundehaltung in geschlossenen Räumen nachts und an Sonn- und Feiertagen wegen übermäßigen Hundegebells zulässig

Häufiges und langanhaltendes Hundegebell stellt Lärmbelästigung und Ordnungswidrigkeit dar

Geht von einer Hundehaltung eine erhebliche Lärmbelästigung durch das Hundegebell aus, so kann die Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen in geschlossenen Gebäuden gehalten werden. Diese Maßnahme ist angesichts des ordnungswidrigen Verhaltens des Hundehalters zulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es durch die Haltung von sechs Hunden auf dem Grundstück eines Hundehalters zu einer massiven Lärmbelästigung der Nachbarschaft. Die Hunde bellten häufig und langanhaltend unter anderem in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Die zuständige Ordnungsbehörde ordnete daher an, dass die Hunde an Sonn- und Feiertagen ganztägig und im Übrigen in der Zeit von 22 bis 7 Uhr mit Ausnahme kurzzeitiger Auslaufzeiten in geschlossenen Gebäuden zu halten sind. Der Hundehalter hielt eine solche Anordnung für unzulässig und erhob Klage.

Anordnung zur Hundehaltung war rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Hundehalter. Die Anordnung der Ordnungsbehörde sei rechtmäßig gewesen. Denn gehen von einer Hundehaltung Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, so kann die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Gefährdung ergreifen (vgl. §§ 17 und 2 Hundegesetz Niedersachsen). Eine solche Gefahr habe in dem ordnungswidrigen Verhalten des Hundehalters gelegen.

Hundehalter beging Ordnungswidrigkeit

Das Oberverwaltungsgericht führte weiter aus, dass das von den Hunden ausgehende Gebell über das übliche und zumutbare Maß hinausgegangen und in einem Wohngebiet nicht als ortsüblich zu bezeichnen gewesen sei. Häufiges übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell, insbesondere zu den Ruhezeiten (Mittags- und Nachtzeit, Sonn- und Feiertage), stelle eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG dar. Denn lautes Hundegebell sei aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Oberverwaltungsrecht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2922
NJW 2013, 2922

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Dokument-Nr.: 16559 Dokument-Nr. 16559

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Kommentare (1)

 
 
Sunny schrieb am 28.05.2021

Sowas Dämliches! Eine Anschaffung eines Hundes stellt doch auch mit durchschnittlichem oder wenig Gebell schon eine Belästigung für andere dar! (Z.B. kommt auch oder dazugehöriges Menschenverhalten (mehr Lärm oder Gänge durch`s Treppenhaus, vermehrte Gartennutzung o.ä.) dazu...

Immerhin ist der Umstand, daß dieses störende Ereignis immer unvorhersehbar eintreten kann, allein schon belastend, insbesondere, da man nicht mal in den Ruhezeiten oder Sonntags davon verschont bleibt und das recht negative Auswirkungen auf die eigenen Lebensführung haben kann. Zumindest, wenn man Wert darauf legt, im Gegensatz zum Alltag wenigstens an einem Tag in der Woche mal stressfrei und selbstbbestimmt in seiner Wohnung schlafen zu können! (Bes. mit gesundheitlichen Problemen wichtig) Es zerstört die Sicherheit, die man in der Wochen nie hat bez. des Lärms und daher betrifft das den gesamten Sonntag (Damoklessituation anstatt Sicherheit), selbst, wenn das Tier nicht übermäßig bellen sollte...

Daher fänd´ ich es selbstverständlich, wenn man anderen schon sowas zumutet, daß der Hundehalter das Tier in den Ruhezeiten im Haus läßt (und nicht in den Garten läßt) und es So. höchstens eine vorhersehbare Liegezeit erhält...

Ich hoffe, daß nachträglich angeschaffte Tiere von Nachbarn, die nicht Teil der Mietsache beim eigenen Einzug waren, zur Mietminderung berechtigen...

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