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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21.07.2021
- 2 ME 121/21 -
Kein wirksamer Rücktritt von Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit 23 Tage nachärztlicher Untersuchung
Prüfungsrücktritt muss unverzüglich erklärt werden
Ein Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit ist dann nicht wirksam, wenn er 23 Tage nach der ärztlichen Untersuchung erklärt wird. In diesem Fall ist der Prüfungsrücktritt nicht mehr unverzüglich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Medizin-Studentin im Jahr 2021 vor dem Verwaltungsgericht Göttingen gegen die Bewertung einer Wiederholungsprüfung als nicht bestanden. Zudem beantragte sie Eilrechtsschutz. Die Studentin hatte die am 29. Januar 2021 stattfindende
Keine Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Prüfungsrücktritt sei nicht
Zweifel an Prüfungsunfähigkeit
Zudem hielt das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit für zweifelhaft. Prüfungsstress und Examensängste gehören im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Die mit einer Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen, die zu Konzentrationsstörungen führen, seien vom Prüfling hinzunehmen und nicht als prüfungsrelevantes Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten. Dies sei bei der Studentin offenbar der Fall. Ihre Panikattacke sei Ausdruck der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 02.06.2021
[Aktenzeichen: 4 B 96/21]
- Rücktritt von der Prüfung wegen Krankheit muss unverzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht werden
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 05.12.2017
[Aktenzeichen: 3 K 27/17.MZ]) - Prüfungsangst berechtigt nicht, ein drittes Mal an einer Prüfung teilnehmen zu dürfen
(Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.08.2008
[Aktenzeichen: 6 K 414/08.WI])
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Dokument-Nr. 30714
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