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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 05.12.2017
- 3 K 27/17.MZ -
Rücktritt von der Prüfung wegen Krankheit muss unverzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht werden
Prüfling kann sich nach nicht bestandener Prüfung nicht im Nachhinein auf Leistungseinschränkung wegen Krankheit berufen
Muss ein Prüfling wegen einer schweren Erkrankung (hier Lungenembolie) von einer Prüfung zurücktreten, muss den Rücktritt unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin nahm als Studierende im Studiengang Medizin am 15. und 16. März 2016 in dem für sie letzten Prüfungsversuch an dem schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen
Antrag auf nachträglichen Prüfungsrücktritt bleibt erfolglos
Das
Krankheitsbezogener Rücktrittsgrund wurde nicht unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts ab. Die Klägerin habe keinen wichtigen Grund für einen
Unverzügliche Anzeige des krankheitsbedingten Rücktritts nach Entlassung aus dem Krankenhaus zumutbar
Die Klägerin habe sich selbst angesichts der Dauer und der Intensität der körperlichen Einschränkungen vor der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Bayerischer VGH: Schulordnung muss zeitliche Vorgaben für Attestvorlage bei Prüfungsversäumnis eindeutig regeln
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2011
[Aktenzeichen: 7 CE 11.500]) - Kein wirksamer Rücktritt von Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit 23 Tage nachärztlicher Untersuchung
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21.07.2021
[Aktenzeichen: 2 ME 121/21])
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Dokument-Nr. 25247
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