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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 08.07.2021
- 7 KS 87/18 -
Planfeststellungsbeschluss des Landkreises zum Umbau der Weserbrücke in Hannoversch Münden rechtswidrig und nicht vollziehbar
OVG stoppt Umbau der Weserbrücke in Hannoversch Münden
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Göttingen für den Umbau der beiden Knotenpunkte B 3/B 80 beidseitig der Weserbrücke einschließlich Bauwerkserneuerung in Hannoversch Münden vom 21. September 2018 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Die bestehende Weserbrücke in Hannoversch Münden weist statische Defizite auf, die die Errichtung eines Neubaus erfordern. Den
OVG: Planfestgestellte Variante nicht die beste Wahl
Diese Einschätzungen hat der 7. Senat geteilt. Nach seiner Auffassung fehle es an einer durch den Landkreis selbst durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG. Darüber hinaus seien auch die von der Vorhabenträgerin zur Vorprüfung vorgelegten Antragsunterlagen in Teilen widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vom Landkreis zwischen insgesamt vier verschiedenen Varianten der Brückenerrichtung getroffenen Auswahl sei zum einen nicht klar, auf Grundlage welcher im
Revision nicht zugelassen
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30613
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