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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.09.2021
1 L 9/12 und 1 L 13/12 -

G8 Gipfel in Heiligendamm: Überflug des G8-Gipfelgegner-Camps Reddelich mit einem Tornado-Flugzeug der Deutschen Bundeswehr rechtswidrig

Verletzung der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Versammlungs­freiheit

Das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat nach Aufhebung seiner zunächst klageabweisenden Entscheidungen und Zurückverweisung durch das Bundes­verwaltungs­gericht mit zwei Urteilen festgestellt, dass der polizeilich veranlasste Überflug des Camps Reddelich mit einem Tornado-Flugzeug der Deutschen Bundeswehr am 5. Juni 2007 rechtswidrig war und die Kläger dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt wurden.

Anlässlich des 2007 in Heiligendamm durchgeführten Gipfeltreffens der acht großen Industriestaaten (G8) hatten in dem Camp zahlreiche Gegner des Gipfeltreffens Unterkunft gefunden.

Bundeswehr machte im Rahmen der Amtshilfe mit einem Kampfflugzeug Lichtbilder vom Camp für die Polizei

Bei dem Einsatz des Bundeswehr-Kampfflugzeugs, der einen Tag vor dem Beginn des G8-Gipfels in Heiligendamm im Wege der Amtshilfe für die Polizei des beklagten Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgte, wurde das Camp in einem Tiefflug von 150 m bzw. 114 m überflogen. Dabei wurden durch die im Flugzeug installierte Kameratechnik Lichtbilder, die keine Identifizierung einzelner Personen ermöglichten, gefertigt und an die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet.

Verletzung der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Versammlungsfreiheit

Der Senat hat diesen Überflug als rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht der Kläger auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG erachtet und insoweit der Klage stattgegeben. Soweit sich die Kläger auch auf eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen haben, hatten die Klagen dagegen keinen Erfolg.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 30784 Dokument-Nr. 30784

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