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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.05.2021
- 3 M 182/21 OVG, 3 O 183/21 OVG -
Gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft für Hundesteuer
Tochter muss Hundesteuer für von Mutter angeschafften Hund zahlen
Für die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft kann je nach Hundesteuersatzung eine gesamtschuldnerische Haftung für die Hundesteuer bestehen. Daher kann die Tochter zur Zahlung der Hundesteuer für eines von der Mutter angeschafften Hundes herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von Juli 2019 wurden einer 25-jährigen Frau die Zahlung der Steuer für einen Yorkshire-Terrier für die Jahre 2015 bis 2019 in Höhe von jährlich 108 EUR auferlegt. Die Frau lebte bis Juli 2019 mit ihrer Mutter in einer Wohnung in Rostock zusammen. Den Hund hatte die Mutter im Jahr 2014 angeschafft und seitdem nicht die
Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft haften für Hundesteuer als Gesamtschuldner
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Für die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft bestehe nach der Hundesteuersatzung der Hansestadt Rostock eine gesamtschuldnerische Haftung für die
Keine Steuerschuld bei Aufnahme des Hundes gegen den Willen oder ohne Wissen des Haushaltsmitglieds
Eine Ausnahmekönne etwa dann bestehen, so das Oberverwaltungsgericht, wenn die Aufnahme des Hundes gegen den Willen oder ohne Wissen des Haushaltsmitglieds erfolgte. Dies sei von der Antragstellerin aber nicht geltend gemacht worden. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, sich erfolglos gegen die Aufnahme des Hundes in den gemeinsamen Haushalt gewehrt zu haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 04.02.2021
[Aktenzeichen: 6 B 2463/20]
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Dokument-Nr. 30514
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