Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19.12.2012
- 16 A 1451/10 -
NRW: Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungen nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW möglich
Klage auf Anerkennung einer "Stadtwerke Stiftung" ohne Erfolg
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klage der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, einer Enkelgesellschaft der Stadt Rheine, auf Anerkennung einer "Stadtwerke Stiftung für Rheine" abgewiesen.
In dem Stiftungsgeschäft wird als Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke auf den Gebieten Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Jugend und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, Sport und Heimatgedanke in Rheine genannt. Als Anfangsvermögen wurden der Stiftung von der Klägerin 1.000.000 Euro zugesichert. Hintergrund der Gründung einer Stiftung war nach Darstellung der Klägerin, dass die vier Tochtergesellschaften der Stadtwerke Rheine GmbH in den Jahren bis 2006 ohne ein entsprechendes Gesamtkonzept ca. 150.000 Euro jährlich für Spenden und Sponsoring ausgegeben hätten. Ziel einer Neuorganisation der gemeinnützigen Tätigkeit der Tochtergesellschaften der Stadtwerke sei daher eine einheitlichere Präsentation dieser Tätigkeit nach außen in Verbindung mit einem Imagegewinn der Stadtwerke Rheine. Den Antrag auf stiftungsrechtliche Anerkennung der „Stadtwerke Stiftung für Rheine“ lehnte das beklagte Land ab. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 16. Senats aus: Zwar habe die antragstellende Person bei Vorliegen aller stiftungsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Anerkennung nach dem Stiftungsgesetz NRW. Die bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierten Anspruchsvoraussetzungen für die Stiftungsanerkennung lägen aber nicht vor. Das Stiftungsgeschäft verstoße mit der Folge seiner Nichtigkeit gegen ein gesetzliches Verbot und gefährde das Gemeinwohl, weil die zur Verwendung als Anfangsvermögen der Stiftung vorgesehene Geldsumme von 1.000.000 Euro Teil des Gemeindevermögens sei und die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungen nach § 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW gestattet sei, nicht vorlägen. Das wäre nur der Fall, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden könne. So liege es hier nicht.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2013
Quelle: ra-online, OVG Münster (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 14946
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14946
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.