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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.10.2003
- 8 A 90/03 -
Musikerin kann nicht verlangen, dass ihre Titel im Rundfunk gespielt werden
Grundrecht der Kunstfreiheit gibt keinen Anspruch auf Spielen der Titel im Radio
Ein Künstler hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den WDR, dass von ihm interpretierte, komponierte oder arrangierte Musiktitel im Hörfunkprogramm gesendet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.
Die Klägerin, die auf einer elektrischen Orgel zum Teil mit Gesang Unterhaltungsmusik spielt, hatte dem WDR bereits mehrere Langspielplatten bzw. Compact-discs zur Bemusterung übersandt, ohne dass bislang ein Musikstück von ihr gesendet worden war. Sie verklagte daraufhin den WDR und berief sich darauf, dass dieser als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zu einer ausgewogenen Programmgestaltung verpflichtet sei und nicht nur "große" Produktionsfirmen berücksichtigen dürfe. Der WDR müsse deshalb auch ihre Musikstücke spielen und entsprechende Sendezeiten zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Grundrecht der Kunstfreiheit
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verbreitung ihrer Musiktitel im Rundfunk. Die inhaltliche Ausgestaltung des Gesamtprogramms des WDR diene nicht dem Interesse einzelner
Musikerin ruft Bundesverfassungsgericht an
Die Künstlerin legte gegen den Beschluss des OVG Münster eine Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassunsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 -). Damit ist der Beschluss des OVG Münster rechtskräftig.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2003 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2012
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (pm/pt)
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.11.2002
[Aktenzeichen: 6 K 5985/99]
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Dokument-Nr. 12724
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