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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2014
- 1 A 1012/12 -
Keine Beihilfe für eine "Orthokin-Therapie" nach Bandscheibenvorfall
Beihilfe zu Aufwendungen können grundsätzlich nur für wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlungen verlangt werden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass es für eine "Orthokin-Therapie" nach einem Bandscheibenvorfall keine Beihilfe gibt, da Beihilfe zu Aufwendungen grundsätzlich nur für wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlungen verlangt werden können.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte ein
Therapeutische Wirksamkeit der "Orthokin-Therapie" noch nicht durch entsprechende Studien nachgewiesen
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen und damit das Urteil in der Sache bestätigt. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass ein
Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung der Therapie ebenfalls noch nicht bekannt
Dem Beamten könne auch nicht ausnahmsweise für eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Keine Beihilfe für Autohomologe Immuntherapie eines unheilbar an Krebs erkrankten Beamten
(Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010
[Aktenzeichen: 11 S 2730/09]) - Beihilfe für "Viagra" nur im Rahmen einer behandlungsbedürftigen Krankheit
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.2003
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 26.02])
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Dokument-Nr. 17707
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