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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2017
- 11 B 938/17 -
Kunstausstellung auf öffentlicher Straße bedarf Sondernutzungserlaubnis
Fehlende Sondernutzungserlaubnis rechtfertigt Untersagungsverfügung
Die Ausstellung von Kunst auf öffentlicher Straße ist als Sondernutzung anzusehen und damit erlaubnispflichtig. Fehlt die Erlaubnis kann die zuständige Behörde eine Untersagungsverfügung erlassen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Künstler seine Kunstwerke in der Königsallee in Düsseldorf aus. Dabei handelte es sich insbesondere um Kunstdrucke bzw. Bilder. Die zuständige Behörde hielt dies als
Verwaltungsgericht bejaht Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte der Ansicht der Behörde und wertete die Aktion des Künstlers als erlaubnispflichtige
Oberverwaltungsgericht hält Aktion ebenfalls für erlaubnispflichtig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Aktion des Künstlers sei als
Kunstausstellung auf öffentlicher Straße keine Straßenkunst
Soweit der Künstler meinte, seine Kunstaktion unterfalle der Kunstfreiheit und gehöre zum Gemeingebrauch, folgte das Oberverwaltungsgericht dem nicht. Zwar gehöre zu den geschützten Kunstformen auch die
Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis selbst bei Annahme von Straßenkunst
Selbst wenn die Kunstaktion als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2017
[Aktenzeichen: 16 L 3432/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 803 NJW 2018, 803
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Dokument-Nr. 26422
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