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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019
- 5 S 2592/18 -
Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße bedarf Sondernutzungserlaubnis
Tätigkeit kann nicht als Straßenkunst eingestuft werden
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße keine Straßenkunst ist und einer Sondernutzungserlaubnis bedarf.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls möchte im öffentlichen Straßenraum der Stadt Freiburg für Passanten Tarotkarten legen, sei es unter Verwendung eines kleinen Klapptischs und zweier Klappstühle, sei es schlicht mit einem Pappschild auf der Straße sitzend. Er meinte, diese Tätigkeit sei nach dem "Merkblatt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen" der Stadt Freiburg als
Grundrechtlicher Schutz der Kunstfreiheit zwingt in der Regel nicht zu Gestattung erlaubnisfreien Straßenkunst
Insbesondere in den achtziger Jahren war die Frage, ob
Vom Antragsteller begehrte Nutzung stellt erlaubnispflichtige Sondernutzung dar
Der auf vorläufige Feststellung der Erlaubnisfreiheit gerichtete Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb beim Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Nach Auffassung des für das Straßenrecht zuständigen 5. Senats fehle es an einem Anspruch auf eine solche Anordnung. Die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit falle nicht unter den straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil sie nicht in erster Linie der Ortsveränderung diene. Es sei auch keine Widmung der öffentlichen Straßen der Stadt Freiburg dahingehend ersichtlich, dass Tarotkartenlegen dem Gemeingebrauch zugeschlagen werde. Ferner sei nicht erkennbar, dass Tarotkartenlegen auf öffentlichen Straßen der Stadt Freiburg ortsüblich sei. Damit handele es sich bei der vom Antragsteller begehrten Nutzung um eine erlaubnispflichtige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27796
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