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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2018
12 A 3076/15 -

Haus des Ehemannes muss für Pflege der Ehefrau eingesetzt werden

Haus des Ehemannes steht als verwertbares Vermögen der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass Pflegewohngeld nur gewährt werde, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreiche. Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei. Das Haus des Ehemannes stelle verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe. Daran ändere auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes stand und die Heimbewohnerin darüber nicht verfügen konnte.

Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stellt keine unzumutbare Härte dar

Das Haus sei auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte sich weigerte, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen. Zwar dürfte der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein, dass nicht getrennt lebende Ehegatten für einander einstünden. Dafür, dass der Gesetzgeber bei einem Versagen dieser Einstandsgemeinschaft von einer Berücksichtigung auch des Vermögens des Ehegatten absehen wollte, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stelle auch trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 04.11.2015
    [Aktenzeichen: 11 K 1952/13]
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Dokument-Nr.: 26666 Dokument-Nr. 26666

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Kommentare (4)

 
 
TS schrieb am 14.11.2018

Wie sieht es aus, kann man nicht gegen dieses Urteil in Berufung gehen?

Der Staat schmeißt genug Geld sinnlos zum Fenster heaus, nur für seine Bürger, die im Rentenalter sind hat er nichts übrig?

Zangsvollmichlecker schrieb am 09.11.2018

Nach dem Urteil kam es sicher zu einem unerwarteten Todesfall innerhalb der Familie ...

Ingrid Okon antwortete am 12.11.2018

ha ha, wer soll denn gestorben sein?

In guten, wie in schlechten Zeiten. Jahrzehnte lang den günstigen Steuersatz für Eheleute nehmen, aber für die Pflege der Frau weder selbst tätig werden, noch die Kosten tragen, geht halt nicht.

Birgit Leicht antwortete am 10.04.2019

Die Gründe, warum der Ehemann nicht selbst gepflegt hat, sind doch gar nicht bekannt. Er kann ja zu krank gewesen sein. Manche zu Pflegende werden agressiv zu Hause, es gibt Belastungen, die von professionellen Kräften gemanagt werden müssen. Warum müssen Bewohner überhaupt Investitionskosten zahlen? Normalerweise zahlen Eigentümer einer Immobilie diese selbst, nur nicht bei Pflegeheimen - hier werden Investoren vom Bürger alimentiert.

Mit der Steuer hat das nichts zu tun. Es geht um das System der Pflege in Deutschland. Wo soll der Mann jetzt wohnen ohne sein Haus? Wohnen ist ein Grundrecht!

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