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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2020
- 12 B 655/19 -
Kindertagespflege: Förderung einer Großtagespflegestelle auch bei Betreuung eigener Kindes durch Kollegen nicht ausgeschlossen
Abwesenheit von sorgeberechtigten Personen keine zwingende Voraussetzung für Förderfähigkeit
Die Betreuung eines einjährigen Kindes in einer Großtagespflegestelle, in der neben der Mutter des Kindes eine zweite Tagespflegeperson tätig ist, schließt die Förderung nicht von vornherein aus, wenn das Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tagespflegeperson zugewiesen ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem dem Jugendamt der Stadt Bielefeld bekannt geworden war, dass die Mutter des in einer Großtagespflege geförderten Kindes in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten gleichfalls als Tagespflegeperson tätig war, hob sie ihren gegenüber den Eltern des betreuten Kindes ausgesprochenen
VG sieht in Betreuung des Kindes durch Kollegin der Mutter Scheingeschäft
Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller ab. Das Gericht sah die vereinbarte
Entscheidend ist Zuordnung eigener Kinder zu anderer Tagespflegeperson
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus, dass die
Abwesenheit der Personensorgeberechtigten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderfähigkeit. Der personenbezogene und familienähnliche Charakter der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
- Betreuung von Tagespflegekindern in einer Großtagespflegestelle mit Angestellten nicht zulässig
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 05.11.2014
[Aktenzeichen: 7 K 459/13]) - Eltern haben kein Wahlrecht zwischen Betreuungsplatz in Kindertagesstätte und Großtagespflege
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 24.06.2019
[Aktenzeichen: 4 B 30/19])
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Dokument-Nr. 28412
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