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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015
- 13 A 1371/14 -
Widerruf der Zulassung Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Kava-Kava war rechtswidrig
Änderungen in den Zulassungen können Risiko im Hinblick auf mögliche Leberschäden bestmöglich eindämmen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu Unrecht die Zulassungen für pflanzliche, angstlösende Arzneimittel mit dem Wirkstoff Kava-Kava widerrufen hat.
Kava-Kava (Rauschpfeffer) ist ein Strauch, der vor allem auf Inseln des südlichen Pazifiks vorkommt und dessen Wurzelstock dort traditionell als wässriger Aufguss konsumiert wird. In Deutschland waren Kava-Kava-haltige
Behörde widerruft Zulassung für Kava-Kava-haltige Arzneimittel wegen des Verdachts schädlicher Wirkungen
Nachdem das Auftreten von Leberschädigungen beobachtet worden war, begann 2001 eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen den Herstellern und der Behörde über Nutzen und Risiken der
VG Köln hebt Widerrufsbescheid für Arzneimittel auf
Auf Klagen der pharmazeutischen Hersteller hob das Verwaltungsgericht Köln im Mai 2014 den Widerrufsbescheid mit der Begründung auf, das Nutzen-Risiko-Verhältnis der streitigen Kava-Kava-haltigen
Voraussetzungen für Widerruf nicht erfüllt
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil
[Aktenzeichen: 7 K 6969/11]
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Dokument-Nr. 20676
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