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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2017
- 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15 -
Kuschelsocken als Zugabe bei preisgebundenen Arzneimitteln unzulässig
Apotheken dürfen nicht vom einheitlichen Apothekenabgabepreis abweichen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Deutsche Apotheker ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren dürfen.
Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Verfahrens, zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld, gaben in den Jahren 2013 und 2014 Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken heraus. Diese Gutscheine wurden "bei Abgabe eines Rezeptes" eingelöst. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die
Gericht bejaht Verstoß gegen die Preisbindung
Ihre Klagen hatten sowohl beim Verwaltungsgericht in Münster wie auch jetzt im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung der Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass es deutschen Apothekern verboten sei, von dem sich aus der
Die Preisbindungsvorschriften seien verfassungsgemäß. Sie dienten der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz.
Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken hat keine gravierenden Nachteile für inländische Apotheken
Das Unionsrecht sei ebenfalls nicht verletzt. Es lasse bei Arzneimitteln nationale Vorschriften zur
Jedenfalls seien die Apothekerkammern nicht gehalten, bei dieser Sachlage von Maßnahmen bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften abzusehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Münster, Urteil
[Aktenzeichen: 5 K 954/14 und 5 K 953/14]
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Dokument-Nr. 24822
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