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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020
- 13 B 1780/20.NE -
Vorerst kein Outdoor-Training in Kleingruppen
OVG bestätigt Verbot von Freizeit- und Amateursport
Ein Fitnesstrainer ist beim Oberverwaltungsgericht mit seinem Eilantrag gescheitert, die Coronaschutzverordnung außer Vollzug zu setzen, soweit sie den Betrieb eines Outdoor-Sportangebots für kontaktloses Training in Kleingruppen mit bis zu 12 Teilnehmern plus Trainer untersagt. Mit Beschluss vom 25. November 2020 hat das Oberverwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt und damit seine Entscheidung vom 13. November 2020 zum Verbot des Freizeit- und Amateursports bestätigt.
Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen
Verbot angesichts der angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfen verhältnismäßig
Zur Begründung seines Beschlusses hat der Senat auf seine Entscheidung vom 13. November 2020 zum Fußballspielen Bezug genommen (vgl. Pressemitteilung vom 13. November 2020) und ergänzend ausgeführt: Kommerzielle Betreiber von Sporteinrichtungen und sonstige gewerbliche Anbieter würden durch das Verbot des Freizeit- und Amateursports zwar in ihrer
Fitnesscenter dient nicht der Grundversorgung
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erlaubten die Entwicklung der positiven Testungen insgesamt sowie die daraus abgeleiteten Inzidenz- und R-Werte und die steigende Zahl der stationär behandelten COVID-19-Patienten einen belastbaren Rückschluss auf die Dynamik des Infektionsgeschehens. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht deshalb anzunehmen, weil der Verordnungsgeber sein Konzept der Kontaktbeschränkungen durchbrochen habe, etwa indem er Gastronomiebetrieben die Abgabe von Speisen und Getränken erlaube und Menschen zum Training auf denselben Wegen gelangten, wie etwa zum Friseur oder in die Fußgängerzonen, um dort einzukaufen. Hier handele es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Verordnungsgeber Einkäufe und Friseurbesuche der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29529
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