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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2021
- 13 B 252/21.NE -
Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt
Ungleichbehandlungen weiterhin möglich
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss den Eilantrag eines Media-Marktes die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sind.
Auf der Grundlage der aktuellen nordrhein-westfälischen
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Diese Regelungen hat das Oberverwaltungsgericht nun insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der sich in einer komplexen Entscheidungssituation befinde und nur mit Prognosen zu den Auswirkungen von Beschränkungen und Lockerungen arbeiten könne. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme. Der Verordnungsgeber habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei. Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen.
Einstufung als Grundbedarf begründet keine Privilegierung mehr
Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbedarf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen
Kundenbegrenzung und Terminbuchungspflicht im Einzelhandel aufgehoben
Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen zum Handel hat das Gericht diese insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet, dass ab sofort im gesamten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30024
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