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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009
14 A 1577/07  u.a. -

OVG Nordrhein-Westfalen: Keine "Sex-Steuer" ohne ministerielle Genehmigung

Vergnügungssteuerbeträge zu Unrecht erhoben

Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf "sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen" ist nicht rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Eine solche Vergnügungssteuer darf nach dem Kommunalabgabengesetz NRW nur erhoben werden, wenn sie bei ihrer erstmaligen Erhebung in einer Gemeinde des Landes NRW vom Innenminister und vom Finanzminister genehmigt worden ist. Das war hier nicht der Fall.

Kläger waren fünf Personen der Stadt Gelsenkirchen, die als Veranstalter von "sexuellen Vergnügungen" der genannten Art zu Steuerbeträgen von zum Teil über 10.000,- Euro im Jahr herangezogen worden waren. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte so wie nunmehr das Oberverwaltungsgericht entschieden und die Heranziehungsbescheide der Stadt Gelsenkirchen aufgehoben. Die Berufung der Stadt Gelsenkirchen gegen diese Urteile des Verwaltungsgerichts sind zurückgewiesen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.06.2009

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Dokument-Nr.: 8024 Dokument-Nr. 8024

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