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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2021
- 14 B 278/21.NE -
Eilantrag gegen videoüberwachte Prüfung der Fernuniversität Hagen erfolglos
Aufzeichnungen und vorübergehende Speicherung der Daten zur Wahrung der Chancengleichheit voraussichtlich geeignet und erforderlich
Das Oberverwaltungsgericht hat Normenkontroll-Eilantrag eines Studenten aus Bonn abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte.
Die Fernuniversität sieht in ihrer Corona-Prüfungsordnung als alternative Möglichkeit neben Präsenzprüfungen, die zurzeit nicht durchgeführt werden, videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen vor. Danach werden die Prüflinge durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der
Student begehrt Untersagung der Aufzeichnung und Speicherung von Daten
Mit dem Eilantrag begehrte ein Student, der an einer solchen
Rechtmäßigkeit im Eilverfahren nicht zu klären
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung könne im Eilverfahren nicht geklärt werden. Allerdings erlaube die Datenschutz-Grundverordnung die Datenverarbeitung, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Hochschulen seien zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet. In Wahrnehmung dieser Aufgabe habe die Fernuniversität dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der
Aufzeichnung und Speicherung der Daten voraussichtlich geeignet und erforderlich
Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung dürfte sich im Ergebnis im Hinblick darauf, die teilnehmenden Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, und im Hinblick auf ein sich im Verlauf der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29939
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