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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018
- 15 A 3070/15 -
Auskunftsklage hinsichtlich Aktenvernichtung im NSU-Verfahren gegen Bundesamt für Verfassungsschutz teilweise erfolgreich
Bundesamt muss Auskunft über Dauer des Ermittlungsverfahrens, Umfang der Ermittlungsakte, Zahl befragter Personen und zum möglichen eigenmächtig Handeln des Beamten erteilen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten bestimmte Auskünfte erteilen muss, die dieser über das Disziplinarverfahren begehrt, das gegen einen seiner Beamten wegen der Vernichtung von Akten geführt wurde.
Kurz nach Bekanntwerden der Terrorismusorganisation
Das Verwaltungsgericht Köln hatte der darauf gerichteten Klage des Journalisten weitgehend entsprochen.
Bundesamt muss keine Auskunft über Vermutungen der Kollegen über Tatmotive erteilen
Das Oberverwaltungsgericht änderte auf die Berufung des Bundesamtes das Urteil teilweise ab. Über den konkreten Ausgang des Verfahrens und die von Kollegen des Beamten möglicherweise angestellten Vermutungen über dessen Motive müsse das Bundesamt keine
Öffentliches Interesse überwiegt Persönlichkeitsinteresse des Beamten und Vertraulichkeitsinteresse des Dienstherrn
Dabei ist ging das Gericht in seinen Erwägungen davon aus, dass dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Berichterstattungsinteresse des Klägers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorliegend ein überragendes Gewicht zukomme. In der öffentlichen Diskussion und Berichterstattung zu den von den Mitgliedern des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Presse hat keinen Anspruch auf Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilverfahren
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2014
[Aktenzeichen: 5 B 226/14]) - Verfassungsschutz muss über Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.01.2008
[Aktenzeichen: VG 1 A 10.07])
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Dokument-Nr. 26470
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