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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014
- 16 A 494/13 -
Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen über Zugausfälle und Verspätungen aktiv informieren
Aushänge mit dem Hinweis auf die Telefonnummer einer Service-Hotline nicht ausreichend
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Fahrgäste auf allen Bahnhöfen und Stationen über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Eisenbahnbundesamt eine entsprechende Anordnung gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg.
Fahrgäste sind gemäß Fahrgastrechte-Verordnung über Verspätungen aktiv zu unterrichten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Pflicht zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Bahnreisende haben Anspruch auf genaue Informationen über Bahnverspätungen oder Zugausfälle
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2012
[Aktenzeichen: C-136/11]) - BGH zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: Xa ZR 46/10])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 18228
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