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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2017
- 16 A 770/17 -
Fahrerbewertungsportal in derzeitiger Version datenschutzrechtlich unzulässig
Bewertungen dürfen nur nach Registrierung für betroffenen Fahrzeughalter und nicht für unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sein
Das Internetportal "www.fahrerbewertung.de" ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein Online-Portal, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für
Vollständig anonyme Bewertung ist für unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ebenfalls zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz vorliegend anwendbar sei, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter und -halterinnen gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer und Nutzerinnen des Portals, weil eine vollständig anonyme
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 25010
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