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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2021
- 16 B 2011/20 und 16 B 2045/20 -
Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK
Konkreten Wiederholungsgefahr für künftige Kompetenzverstöße nicht mehr gegeben
Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln und der IHK Ostwestfalen haben keinen Anspruch gegen diese Kammern, dass sie ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) erklären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in zwei Eilverfahren entschieden.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit einem Urteil aus 2020 die
DIHK hat Äußerungs- und Kommunikationsverhalten geändert
Zur Begründung hat der 16. Senat ausgeführt, dass insbesondere angesichts des nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geänderten Äußerungs- und Kommunikationsverhaltens des DIHK eine konkrete Gefahr, dass dieser in Zukunft wieder die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen überschreiten wird, gegenwärtig nicht ersichtlich ist.
Neuregelung noch nicht in Kraft getreten
Zur Verfassungsmäßigkeit des am 10. Juni 2021 durch den Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG n. F.), das mangels Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, hat der Senat sich in der Sache nicht geäußert. Danach sollen die Industrie- und Handelskammern verpflichtet sein, Mitglieder des DIHK zu sein bis zu dessen Umwandlung in eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2023. Ob dies mit Blick auf die Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern verfassungskonform ist, konnte vorliegend offen bleiben. Der Zulässigkeit der Beschwerden stand die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
- IHK Köln muss Mitgliedschaft im DIHK e.V. nicht umgehend kündigen
(Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17.12.2020
[Aktenzeichen: 1 L 2340/20]) - Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 21.12.2020
[Aktenzeichen: 10 L 1046/20]
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Dokument-Nr. 30436
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