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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2015
20 B 209/15 -

Trophäenfischen im Angelteich unzulässig

Angelpraxis des Trophäenfischens verstößt gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes

Das Trophäenfischen in einem Angelteich verstößt gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster.

Beim Trophäenfischen werden große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt (sogenanntes "Catch and Release").

Sachverhalt

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Vreden, an der sowohl Forellen als auch größere Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung geangelt werden können. Nachdem der Kreis Borken festgestellt hatte, dass bezüglich der Anlage des Antragstellers mehrere Strafanzeigen erstattet und auch in den Medien über nicht tierschutzgerechte Methoden berichtet worden war, forderte er den Antragsteller im Juli 2014 mit Ordnungsverfügung auf sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden, und untersagte ihm das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen.

Klage gegen Ordnungsverfügung erfolglos

Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Münster und beantragte, weil die Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden war, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung wieder herzustellen. Das lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

Anreiz für Anwendung der Angelpraxis des "Catch and Release" nach wie vor hoch

Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass für den Erlass der Ordnungsverfügung wegen der an der Teichanlage festgestellten Angelpraxis des "Catch and Release" und der unmittelbaren Beteiligung des Antragstellers daran ein hinreichender Anlass bestanden habe. Da die Angelteiche nach wie vor mit sehr großen ("kapitalen") Fischen besetzt seien, bestehe unverändert ein starker Anreiz für Angler daran, die Angelpraxis des "Catch and Release" anzuwenden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 21256 Dokument-Nr. 21256

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