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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2006
20 B 2452/06.AK -

Kein Eilrechtsschutz für die Nachbarn des Flughafens Düsseldorf gegen Überkoordinierung des Flugverkehrs im Winterflugplan 2006/2007 für die erste Nachtstunde

Überschreitung der Luftbewegungen ist für eine Übergangszeit hinzunehmen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Anträge von mehreren Flughafennachbarn auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen den Umfang, in dem für den Winterflugplan 2006/2007 bezogen auf die erste Nachtstunde (22.00 Uhr bis 23.00 Uhr) Landungen koordiniert worden sind, abgelehnt.

Die Antragsteller sind Anwohner des Flughafens, die beim Oberverwaltungsgericht Klagen gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung vom 9. November 2005 erhoben haben. Danach ist eine Erweiterung des Flugbetriebs vorgesehen, u.a. für die erste Nachtstunde von 25 Landungen für den Sommerflugplan und 15 für den Winterflugplan auf durchgängig 36 Landungen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 hatte der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klagen u.a. der Antragsteller des jetzigen Verfahrens hinsichtlich dieser Erhöhung wieder hergestellt. Es verblieb also genehmigungsrechtlich vorläufig bei den bisherigen Vorgaben für die erste Nachtstunde. Der Flugverkehr für den Sommerflugplan 2006 und den Winterflugplan 2006/2007 war zuvor aber noch ausgehend von dem neu genehmigten höheren Wert koordiniert worden. Dementsprechend sind für die erste Nachtstunde von den zuständigen Stellen mehr "Slots" an Fluggesellschaften vergeben worden als von der maßgeblichen Genehmigungslage gedeckt. Slots sind Erlaubnisse, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit, die von dem Koordinator zugewiesen wurden, in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen.

Im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2006 wurden vom zuständigen Flughafenkoordinator die von Fluggesellschaften in der nachfolgenden Zeit zurückgegebenen Slots - soweit überzählig - nicht erneut vergeben. Von einer Entziehung der über die Vorgaben der jetzt wieder aktuellen Genehmigungslage hinaus zugeteilten Slots wurde abgesehen.

Die Antragsteller wollten mit ihrem Begehren erreichen, dass für den Winterflugplan 2006/2007 der Flugverkehr in jedem Falle entsprechend der bisherigen Regelung auf 15 Landungen eingeschränkt wird. Das Oberverwaltungsgericht hat das Antragsbegehren mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die für die verbleibende Zeit des Winterflugplans absehbaren tatsächlichen Überschreitungen seien im Verhältnis zu dem bei der Koordinierung des Flugplans noch zugrunde gelegten Wert relativ gering und eine weitere Reduzierung sei zu erwarten. Die Zahl der noch vergebenen Slots liege im Wesentlichen unter 20 und damit unter der für die Sommerzeit maßgeblichen Zahl von 25, ohne dass insofern belastbare Anhaltspunkte für eine hiermit überschrittene Gefahrengrenze gegeben seien. Zudem sei der zeitliche Rahmen der zusätzlichen Belastung auf den Winterflugplan beschränkt. Für den Sommerflugplan 2007 seien Überschreitungen nicht mehr zu erwarten. Auch sei mit einer weiteren Verringerung zu rechnen, da zurückgegebene Slots nicht neu vergeben würden. Im übrigen bemühten sich die zuständigen Stellen auch um den Rücklauf von überzähligen Slots. Damit sei für die Übergangszeit eine den beteiligten Interessen - zu denen auch die der begünstigten Luftfahrtunternehmen gehörten - in noch vertretbarer Weise Rechnung getragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2006

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