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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.1996
- 22 A 3106/94 -
Stadt haftet für Schäden durch leichtfertige Baumpflanzung
Stadt muss bei Pflanzung von Alleebäumen auf Bürgersteigen auf dort verlaufende Abflussleitungen Rücksicht nehmen
Dringen die Wurzeln städtischer Bäume in Abwasserleitungen ein und verursachen Schäden, kann hierfür die Stadt haftbar gemacht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Gelsenkirchen Anfang der 50er Jahre selbst die Abwasserleitung zum Grundstück der Kläger verlegt und später genau auf diese Leitung einen Ahorn gepflanzt. Anfang der 90er Jahre musste die Abwasserleitung erstmals ausgefräst werden, weil sie durch die Wurzeln dieses Baumes völlig verstopft war.
Stadt lehnt Übernahme der Kosten ab
Die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 400 DM lehnte die Stadt unter Hinweis darauf ab, dass sie die Anlieger im Jahre 1990 verpflichtet hatte, die Abwasserleitungen auch im Straßenbereich wurzeldicht herzustellen und auch zu unterhalten. Weil die Verlegung aber nicht wurzeldicht gewesen sei, hätten die Kläger den Schaden selbst zu tragen.
Beschädigte und anfällige Abwasserleitung wurden nicht von Anliegern sondern von Stadt selbst gelegt
Dies sah das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jedoch anders und verpflichtete die Stadt zur Übernahme der Kosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Pflanzung von Alleebäumen auf den Bürgersteigen die Stadt auf dort verlaufende Abflussleitungen Rücksicht nehmen müsse. Dieses Rücksichtnahmegebot sei jedenfalls dann verletzt, wenn die Stadt einen stark wurzelnden
Das Urteil ist aus dem Jahre 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 12718
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