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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2011
- 4 B 1771/10 -
OVG Nordrhein-Westfalen: Gaststätten als Raucherclubs unzulässig
Ausnahmevorschrift ist zum Schutz der Bürger vor Gesundheitsgefahren eng auszulegen
Eine Gaststätte, kann aufgrund des gesetzlichen Rauchverbots nicht ohne weiteres in einen Raucherclub umgewandelt werden. Dient die Umwandlung in einen Raucherclub einzig dem Zweck, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, ist dies als eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist.
Voraussetzungen zur Umwandlung der Gaststätte in einen Raucherclub nicht erfüllt
Diese Voraussetzungen sah das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im zugrunde liegenden Fall im Rahmen einer vorläufigen Prüfung hier nicht als erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch
Nichtraucher als Mitglied des Vereins ebenfalls zugelassen
Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der
Vorgehensweise ist als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten
Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2011
Quelle: Oberverwatungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Gaststätte wird nicht allein durch das Anbringen eines entsprechendes Schildes zum Raucherclub
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.01.2011
[Aktenzeichen: 9 L 1365/10]) - Rheinland-Pfalz: Nichtraucherschutzgesetz: Raucherclub darf keine Raucherabende mehr in einräumigem Stammlokal veranstalten
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 01.02.2008
[Aktenzeichen: 4 L 58/08.NW])
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Dokument-Nr. 11436
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